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Mit unserem erfahrenen Team sind wir in der Lage, komplexe Begutachtungen an Ihrem Kfz wie auch die schriftliche Erstellung von Gutachten zeitnah und professionell zu erledigen.
Fachgebiet Wohnmobil
Wichtige Punkte nach einem Unfall
Mehr erfahrenWichtige Punkte nach einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigenbestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.
2. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen /Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfangund Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt u. ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden. So können Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem Kaufinteresenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem Kaufinteresenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegtenSchadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtwagen).
6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht , Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Benötigen Sie kein Mietfahrzeug, können Sie stattdessen Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung kann von dem Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen- die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
10. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
Argumente zur Begutachtung
Mehr erfahrenArgumente für Schadenbegutachtung
Reparatur ohne Kfz-Sachverständigen? Argumente die nachdenklich machen !
1. Beweissicherung fehlt: mögliche Nachteile bei späterer Überprüfung der Rechnung und Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges sowie bei Streitigkeiten über den Unfallhergang (Unfallrekonstruktion ohne Lichtbilder in guter Qualität nicht möglich).
2. Bei Differenzen über die Schadenhöhe mit dem Unfallgegner fehlen Beweismöglichkeiten. Besonders bei neueren Fahrzeugen mitgroßflächigen Stoßfängern wird der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden der effektiven Reparaturkosten entsteht dadurch oft beim Verursacher ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.
3. Generell lässt sich - falls Zweifel bezüglich des Unfallherganges oder der Schadenschilderung aufkommen - ein Betrugsvorwurf nur sehr schwer entkräften.
4. Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen, Unterrostungen o.ä.) vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.
5. Eine Wertminderung wird nicht festgestellt und eventuell "vergessen".
6. Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der Halter Nachteile dadurch haben, dass er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde; er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.
7. Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird, werden eventuelle wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellungen der Versicherung angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit ("Waffengleichheit").
8. In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach objektiven Kriterien festgestellt. Auch hier ist der Halter, dem Abzug für den Restwert der Versicherung, ausgeliefert.
9. Markenhändlern stehen bei Fremdfabrikaten bzw. freien Werkstätten von allen Fahrzeugtypen meist keine Kalkulationsunterlagen zur Verfügung. Der Händler kann unter diesen Umständen selbst keine Rechnung nach Herstellervorgaben erstellen. Möglicherweise wird dann der tatsächliche Reparaturaufwand in der Rechnung nicht vollständig wiedergegeben.
10. Bei nachträglichen Differenzen über die Schadenhöhe hat die Werkstatt keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.
11. Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstatt keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.
12. Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfallerforderlich ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten der Abgrenzung. Der Sachverständige legt bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit ist.
13. Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur lässt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch dadurch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall-oder Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.